Vorteile des SALT WATER LIGHT Verfahrens
Der wesentliche Unterschied
zur bisher üblichen Chlorung mit handelsüblichen Chlorprodukten oder mit selbst hergestellter Chlorbleichlauge besteht in der Verwendung von Salz zur Entkeimung von Schwimmbadwasser. Dies kann in verschiedensten Formen eingesetzt werden: als Meersalz, Steinsalz, Sole, usw. Ein leichter Salzgehaltab 0,2% als Betriebsmittel zur Herstellung von unterchloriger Säure reicht bereits für die sichere Entkeimung von Schwimmbadwasser durch das Technopool-Verfahren aus.
Allgemeine Vorteile
- Kein typischer Chlorgeruch im Schwimmbad
- Hohe Desinfektionsleistung
- Ausgezeichnet mit dem Gefahrstoffschutz-Preis 2002
- Es werden keine Chlorvorräte gebildet und gelagert.
- Der Gesamtablauf erfolgt bedarfsabhängig just in time.
Vorteile für den Benutzer
- Autsympathisches, weiches Schwimmwasser
- Lindernd, belebend, entspannend
- Angenehmes Schwimmen in leichtsalzhaltigem Wasser
- Schleimhautreizungen werden reduziert
Vorteile für den Betreiber
- Chlorunfälle gehören der Vergangenheit an
- Keine Gefahrstoffgebinde vorhanden
- Umfangreiche Sicherungsmaßnahmen für Chemikalien entfallen
- Einfache Handhabung und Anwenderfreundlichkeit
- Erheblich verringerter Wartungsaufwand
- Keine beweglichen Teile (Pumpen/Dosierstellen)
- Bestehende Anlagen können mit geringem Aufwand nachgerüstet werden
- Günstiger als herkömmliche Systeme
- Höhere Besucherfrequenz bei öffentlichen Bädern
- Setzt in puncto Umwelt neue Maßstäbe
Auszeichnung - der Zeit voraus
Das Technopool-Verfahren SALT WATER LIGHT® reduziert Risiken auf ein Minimum und setzt schon heute Maßstäbe für die Zukunft. Technopool und die Bädergesellschaft Lünen wurden für die Entwicklung und Einführung dieses innovativen gefahrstofffreien Verfahrens, im Oktober 2002 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit dem 5. Deutschen Gefahrstoffschutz-Preis 2002 ausgezeichnet.

Wussten Sie schon?
Bereits heute sind weitere Verschärfungen der Sicherheitsanforderungen bei Chlorgas- und Chlorbleichlaugeanwendungen zu erkennen, die sich aus der Gefahrstoffverordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Transportvorschriften ableiten werden. Der Gesetzgeber fordert: Risiken minimieren.
Die Vorgaben des Gesetzgebers sind die staatlichen Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Gefährdungsbeurteilung und -dokumentation
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffN) - Ermittlungspflicht §16 (1+2)
- Techn. Regeln f. Gefahrstoffe - (TRGS 440 Zumutbarkeit)